§ Allgemeine Geschäftsbedingungen
§ Spezielle Geschäftsbedingungen für den Bereich Internet
§ Spezielle Geschäftsbedingungen für den Bereich Verteilung
§ 1 Geltung der Bedingungen
§ 2 Angebot und Vertrag
§ 3 Werbemittlungsaufträge
§ 4 Preise und Lieferumfang
§ 5 Lieferzeit
§ 6 Gefahrenübergang
§ 7 Urheber- und sonstige Rechte
§ 8 Schadenersatz
§ 9 Gewährleistung und Warenrücknahme
§ 10 Haftung
§ 11 Eigentumsvorbehalt
§ 12 Zahlung
§ 13 Geheimhaltung
§ 14 Erfüllungsort und Gerichtsstand
§ 15 Wirksamkeit der AGB
§ 1 Geltung der Bedingungen
(1) Sämtliche Geschäfte, die mit uns abgeschlossen werden, unsere Lieferun- gen, Leistungen und Angebote erfolgen ausschließlich aufgrund der nachste- henden Geschäftsbedingungen. Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.
(2) Spätestens mit der Entgegennahme der Lieferung gelten die Bedingungen als angenommen. Anderslautende Geschäftsbedingungen verpflichten uns nur dann, wenn sie schriftlich anerkannt werden.
(3) Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur bei schriftlicher Bestätigung durch uns wirksam.
§ 2 Angebot und Vertrag
(1) Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich.
(2) Annahmeerklärungen und sämtliche Bestellungen bedürfen zur Rechtswirk- samkeit der schriftlichen oder fernschriftlichen Bestätigung. Zeichnungen, Ab- bildungen, Masse, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird.
(3) Die Gültigkeit unserer Verträge ist unabhängig von der Genehmigung durch Behörden oder Dritte. Deren Beschaffung ist Sache des Auftraggebers. Soweit wir im Namen des Auftraggebers Genehmigungen einholen, sind wir dessen Vertreter. Dabei anhängige Kosten und Gebühren gehen unabhängig von der Erteilung der Genehmigung zu Lasten des Auftraggebers.
(4) Notwendige Änderungen aufgrund behördlicher Auflagen gelten als Auf- tragserweiterung.
§ 3 Werbemittlungsaufträge
(1) Werbemittlungsverträge werden zu den Geschäftsbedingungen und Preis- listen der Werbeträger abgeschlossen, falls anderes nicht ausdrücklich schrift- lich vereinbart ist.
(2) Wir verpflichten uns in jedem Falle den höchstmöglichen Rabatt mit dem Werbeträger zu vereinbaren. Bei Vereinbarung von Mengenrabatten erhält der Kunde bei Nichterfüllung der Rabattvoraussetzungen eine Nachbelastung, die sofort fällig ist.
(3) Wir sind für die vertragsmäßige Einschaltung bei den Werbemedien verant- wortlich. Für Mängel der Einschaltung selbst haften wir jedoch nicht, sind aber bevollmächtigt, etwaige Ansprüche der Kunden gegen die Werbeträger geltend zu machen.
(4) Bei telefonisch erteilten Mittlungsaufträgen übernehmen wir keine Haftung für Irrtümer und Fehler, sofern sie nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen.
§ 4 Preise und LieferumfangPreise und Lieferumfang
(1) Maßgebend sind die im Auftrag oder in der Auftragsbestätigung genannten Preise zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Frachtkosten, auch Mehr- kosten für vom Auftraggeber gewünschte Versendungsarten gehen zu Lasten des Auftraggebers. Bei Sonderanfertigungen sind Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10 Prozent des Gesamtlieferumfangs zulässig. Der Gesamtpreis ändert sich entsprechend. Bei Sonderkonditionen erfolgt die Lieferung generell unfrei.
(2) Bei übernommenen Montagearbeiten wird davon ausgegangen, dass sie ohne Behinderung und Verzögerung ausgeführt werden können. In den Mon- tagepreisen sind, auch wenn sie als Festpreise vereinbart sind, diejenigen Kosten nicht enthalten, die durch vom Auftraggeber zu vertretende Verzö- gerungen oder Behinderungen auftreten, in deren Folge zusätzlicher Material- oder Arbeitszeitaufwand erforderlich wird.
§ 5 Lieferzeit
(1) Liefertermine und Lieferfristen sind nur verbindlich, wenn sie in den Auftragsbestätigungen ausdrücklich vermerkt sind. Für Ihren Beginn ist der Auftragseingang am Sitz unseres Unternehmens maßgebend; sie enden mit dem Tag, an dem die Ware unser Unternehmen verlässt. Die Lieferzeiten werden angemessen verlängert, soweit und solange der Auftraggeber die Prüfung von Andrucken, Korrekturabzügen, Mustern vornimmt. Vom Auftrag abweichende Änderungen setzen mit Bestätigung der Änderung eine neue Lieferzeit in Kraft.
(2) Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund von Ereignissen, welche die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, haben wir auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berech- tigen uns, die Lieferungen um die Dauer der Behinderung und um eine weitere angemessene Zeit hinauszuschieben oder vom Vertrag zurückzutreten, soweit er noch nicht erfüllt ist. Wenn die Behinderung länger als drei Monate dauert, ist der Auftraggeber nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsicht- lich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten.
(3) Sofern wir die Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Fristen und Termine zu vertreten haben oder wir uns in Verzug befinden und dem Auftraggeber tatsächlich ein Schaden entstand, hat der Auftraggeber Anspruch auf eine Verzugsentschädigung in Höhe von 1,2 v.H. für jede verlängerte Woche des Verzuges. Insgesamt jedoch höchstens bis zu 4 v.H. des Rechnungswertes der vom Verzug betroffenen Lieferungen und Leistungen. Darüber hinausgehende Ansprüche, insbesondere Schadenersatzansprüche jedweder Art sind ausge- schlossen.
§ 6 Gefahrenübergang
(1) Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald die Sendungen an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung unser Lager verlassen hat. Falls der Versand ohne unser Verschulden unmög- lich wird, geht die Gefahr mit Meldung der Versandbereitschaft auf den Auftrag- geber über.
§ 7 Urheber- und sonstige Rechte
(1) Das Urheber- und Vervielfältigungsrecht an Eigenskizzen, Entwürfen, Ori- ginalen usw. verbleibt allein bei uns. Nachdruck oder sonstige Neuanfertigun- gen gewerblich oder urheberrechtlich geschützter Lieferungen sind nicht ge- stattet.
(2) Zur Druckherstellung benötigte Materialien und Filme bleiben unser Eigen- tum. Selbiges gilt für erforderliche Originalisierungen von Logos, Signets etc. und die in Ihrem Ergebnis gesicherten Datenbestände.
(3) Der Auftraggeber verpflichtet sich, bestellte Motive, Schriften, Zeichnungen oder Logos selbst hinsichtlich Urheber- oder anderen Rechten zu überprüfen. Der Käufer von vorrätigen Motiv- und Emblemartikeln trägt das Risiko bzw. muss vor Verkauf selbst überprüfen, inwieweit er berechtigt ist, diese Artikel zu verkaufen. Er stellt uns von jeglichen Schadenersatzansprüchen frei.
(4) Erbrachte Werbeleistungen stehen dem Auftraggeber nur für den verein- barten Werbezweck zur Verfügung. Für darüber hinausgehende Verwertungen bedarf es jeweils einer gesonderten Vereinbarung über den Umfang, eine zeitliche und territoriale Nutzung und einer entsprechenden Vergütung.
(5) Soweit Werksleistungen urheberrechtlich Schutz haben, wird der Umfang der Verwertungsrechte wie Vervielfältigungs-, Verbreitungs-, Sendungsrechte und dergleichen im Vertrag einzeln festgelegt. Diese Verwertungen werden durch die vereinbarte Vergütung abgeleitet.
(6) Soll das ausschließliche Nutzungsrecht – alle Nutzungsarten zu nutzen – eingeräumt werden, so muss diese Regelung ausdrücklich unter Festlegung der Vergütung besonders vereinbart werden.
(7) Sollen die im Rahmen einer Werbeaktion erarbeiteten Gestaltungen als Warenzeichen, Geschmackmuster, als Ausstattung, Firmen- oder Warensignets vom Auftraggeber übernommen werden, so ist hierfür eine besondere Vergü- tung zu erbringen. Die Erfüllung der formalrechtlichen Voraussetzungen obliegt dem Auftraggeber. Wir sind von jeder diesbezüglichen Haftung freigestellt.
(8) Abgelehnte Werkgestaltungen und Leistungen wie Skizzen, Entwürfe und dergleichen bleiben uns zur anderweitigen Nutzung vorbehalten. Der Auftrag- geber kann diese gegen angemessene Vergütung für sich reservieren lassen. In jedem Falle ist der zu Ihrer Anfertigung erforderliche Aufwand vom Auftrag- geber zu tragen.
§ 8 Schadenersatz
(1) Kommt der Vertrag aus vom Auftraggeber zu vertretenden Gründen nicht zur Durchführung, steht uns eine Entschädigung in Höhe von 30 Prozent des Nettoauftragswertes zu. Dem Auftraggeber bleibt es unbenommen, im Einzelfall das Entstehen eines geringeren Nachteils nachzuweisen. Darüber hinaus schul- det der Auftraggeber Ersatz bereist entstandener Aufwendungen.
(2) Insbesondere werden die Kosten für Skizzen, Entwürfe, Probedrucke und Muster in jedem Falle berechnet, auch wenn der Auftrag nicht zur Durchführung kommt.
§ 9 Gewährleistung und Warenrücknahme
(1) Der Auftraggeber ist verpflichtet, die gelieferte Ware unverzüglich nach Empfang zu untersuchen. Die Lieferung gilt als genehmigt, wenn eine Mängel- rüge nicht binnen 7 Tagen, bei versteckten Mängeln nicht innerhalb von drei Monaten nach Eintreffen am Bestimmungsort schriftlich bei uns eingegangen ist.
(2) Bei begründeter Mängelrüge sind wir nach unserer Wahl zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung berechtigt. Wir haften nur für Mängel an der gelieferten Ware nach Ausschluss von Mängelfolgeschäden. Ansprüche gegen uns und unsere Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen wegen Schäden, die dem Auftrag- geber oder einem Dritten entstehen, insbesondere auch solche aus positiver Vertragsverletzung, Verschulden bei Vertragsabschluß und fahrlässig began- gener unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen.
(3) Im Gewährleistungsfall übernehmen wir die Aufwendungen für die Behe- bung des Mangels ausgenommen der Kosten für die An- und Abfahrt. Etwaige Kosten für Gerüststellungen oder sonstige Montagehilfen werden darüber hi- naus nur bis zur Höhe des ursprünglichen Wertes des schadhaft gewordenen Teiles übernommen.
(4) Geringfügige Abweichungen von Farbe, Format, Qualität berechtigen nicht zur Mängelrüge, es sei denn, bestimmte Eigenschaften sind zugesichert.
(5) Für vom Auftraggeber gelieferte Materialien übernehmen wir keine Gewähr- leistung. Die von ihm angelieferten Teile werden von uns sorgfältig behandelt und vor dem Druck zwecks Eignung überprüft. Dennoch können Temperatur- unterschiede oder chemische Einflüsse im Nachhinein zu anderen Ergebnisse führen. Auch für eventuelle Ausfälle kann von uns keine Haftung übernommen werden.
(6) Außendienstmitarbeiter und Handelsvertreter unserer Firma sind ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung nicht berechtigt, einwandfrei ge- lieferte Ware zurückzunehmen oder umzutauschen.
§ 10 Haftung
(1) Ansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund gegen uns und unsere Erfül- lungs- und Verrichtungsgehilfen wegen fahrlässig verursachter Schäden, die dem Auftraggeber oder einem Dritten entstehen, insbesondere solche aus positiver Vertragsverletzung, Verschulden bei Vertragsabschluß und unerlaub- ter Handlung sind generell ausgeschlossen.
(2) Für den rechtlichen Bestand der vom Auftraggeber gemachten Angaben, insbesondere über Warenzeichen, Geschmackmuster, Ausstattungen, Firmen und Warenbezeichnungen haftet der Auftraggeber. Daraus gegen uns herge- leitete Ansprüche werden ausgeschlossen. Im gegebenen Fall hat der Auftraggeber uns von jeder Haftung freizustellen.
§ 11 Eigentumsvorbehalt
(1) Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises sowie bis zur Erfüllung sämtlicher uns gegen den Auftraggeber aus der Ge- schäftsverbindung zustehenden Forderungen unser Eigentum.
§ 12 Zahlung
(1) Der Rechnungsbetrag ist – soweit nicht anders vereinbart – sofort ohne Abzug fällig. Wir sind berechtigt, bei Zahlungsverzug Zinsen, die 2 Prozent über dem jeweiligen Diskontsatz der Bundesbank liegen und Mahnkosten in Höhe von 5,00 € pro Mahnschreiben zu berechnen. Die Geltendmachung ohne weiteren Verzugschaden bleibt hiervon unberührt.
(2) Bei Neukunden und Kunden aus dem Ausland kann Vorauskasse oder Nachnahme gefordert werden. Lieferungen zu Sonderkonditionen sind sofort zahlbar ohne Abzug.
(3) Der Auftraggeber kann gegen unsere Ansprüche nur Aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht ausüben, wenn seine Gegenforderung schriftlich von uns erkannt oder rechtskräftig festgestellt ist. Ansprüche aus diesem Vertrag kann der Auftraggeber nicht ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung abtreten.
(4) Erstellte Gutschriften können nur mit neuen Warenlieferungen verrechnet werden.
§ 13 Geheimhaltung
(1) Wir betrachten alle Kenntnisse, die wir über den Auftraggeber, dessen Produkt und Intentionen erlangen als anvertraute Geschäftsgeheimnisse. Alle bei uns Beschäftigten sind zur Geheimhaltung verpflichtet.
§ 14 Erfüllungsort und Gerichtsstand
(1) Erfüllungsort für Lieferungen, Leistungen und Zahlungen ist unser Firmen- sitz, 06526 Sangerhausen, Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhält- nis ergebenden Streitigkeiten ist, soweit gesetzlich zulässig, ebenfalls Sangerhausen.
§ 15 Wirksamkeit der AGB
(1) Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so werden hiervon die Wirksamkeit oder sonstige Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.
§ 1 Allgemeines
§ 2 Angebote, Zustandekommen des Vertrages
§ 3 Leistungsumfang
§ 4 Preise
§ 5 Zahlungsbedingungen
§ 6 Kündigung
§ 7 Datensicherheit
§ 8 Leistungsumfang
§ 9 Nutzungsrechte
§ 10 Haftung, Gewährleistung
§ 11 Leistungsverzögerungen, technische Probleme, Rückvergütung
§ 12 Geheimhaltung
§ 13 Schlussbestimmungen
§ 1 Allgemeines
(1) Die UNISON GmbH erbringt ihre Lieferungen und Leistungen im Unterneh- mensbereich "Internet" ausschließlich auf der Grundlage dieser AGB. Sie gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, selbst wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Mit Unterzeichnung eines Vertrages zwischen Auftraggeber und der UNISON GmbH erkennt der Auftraggeber die ausschließliche Gültigkeit dieser Bedingungen an, auch bei entgegenstehen- dem Wortlaut seiner Geschäfts- oder Einkaufsbedingungen.
(2) Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur dann wirksam, wenn sie von der UNISON GmbH schriftlich bestätigt werden. Erklärungen, Zusicherungen, Nebenabreden usw. durch Mitarbeiter oder Beauftragte der UNISON GmbH sind nur mit schriftlicher Bestätigung durch die UNISON GmbH wirksam.
(3) Die UNISON GmbH behält sich das Recht vor, diese Geschäftsbedingungen jederzeit zu ändern oder zu ergänzen.
§ 2 Angebote, Zustandekommen des Vertrages
(1) Alle Angebote sind freibleibend und unverbindlich.
(2) Abbildungen und Angaben in Katalogen, Prospekten, Internet-Präsentatio- nen und sonstigen Werbematerialien sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Änderungen bleiben der UNISON GmbH vorbehalten, sofern dadurch der Vertragsgegenstand keine für den Vertragspartner unzumutbare Änderung erfährt.
(3) Ein Vertrag über die Nutzung kommt mit der schriftlichen Bestätigung des Auftrages durch die UNISON GmbH zustande. Der UNISON GmbH bleibt es vorbehalten, einen Auftrag ohne Angabe von Gründen abzulehnen.
§ 3 Leistungsumfang
(1) Der Umfang der Lieferung oder Leistung ergibt sich aus dem schriftlichen Auftrag des Auftraggebers.
(2) Die UNISON GmbH behält sich das Recht vor, die Leistungen zu erweitern, zu ändern und Verbesserungen vorzunehmen.
(3) Soweit die UNISON GmbH unentgeltliche Dienste und Leistungen erbringt, können diese jederzeit – mit Vorankündigung – eingestellt bzw. entgeltpflichtig weiter angeboten werden. Ein Minderungs-, Erstattungs- oder Schadensersatz- anspruch ergibt sich daraus nicht.
§ 4 Preise
(1) Die Preisgestaltung unterliegt der UNISON GmbH. Grundsätzlich gelten die in der Preisliste oder der Auftragsbestätigung angegebenen Preise.
(2) Kostenvoranschläge gelten nur für die darin aufgeführten Arbeiten. Sie sind nur in schriftlicher Form und in der Höhe nach nur annähernd verbindlich.
§ 5 Zahlungsbedingungen
(1) Monatliche Entgelte sind, beginnend mit dem Tage der betriebsfähigen Bereitstellung, jeweils monatlich im Voraus, spätestens bei Rechnungszugang, ohne Abzug fällig und zahlbar. Sonstige Entgelte, insbesondere Zahlungen für erbrachte Dienstleistungen sind nach Erbringung der Leistung zu zahlen und werden mit dem Zugang der Rechnung fällig.
(2) Die Zahlungsweise ist auf Bankeinzug und Rechnungstellung beschränkt. Für den Fall der Rückgabe einer korrekten Lastschrift werden die entstehenden Bankspesen dem Auftraggeber zusätzlich in Rechnung gestellt.
(3) Kommt der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nach, stellt er seine Zahlungen ein, wird über sein Vermögen das gerichtliche Vergleichs- oder Konkursverfahren eröffnet oder laufen Ansprüche ein, die erhebliche und begründete Zweifel an seiner Kreditfähigkeit aufkommen lassen, so wird die Gesamtforderung der UNISON GmbH gegen ihn sofort fällig. Für den Fall, dass der Auftraggeber mit seinen Zahlungen über vier Wochen in Verzug ist, ist die UNISON GmbH berechtigt, seine Internet-Seiten vom Abruf zu sperren. Der Auftraggeber bleibt in diesem Fall verpflichtet, die monatlichen Entgelte zu zahlen. Vom Eintritt des Verzuges an, ist die UNISON GmbH berechtigt, Ver- zugszinsen in Höhe von 3% über dem jeweiligen Diskontsatz zu verlangen.
(4) Die Angebote der UNISON GmbH unterliegen, falls nicht besonders gekenn- zeichnet, einer Beschränkung hinsichtlich des Speicherplatzes. Für den Fall, dass die Beschränkungen überschritten werden, ist die UNISON GmbH berech- tigt, einen angemessenen Vorschuss vom Auftraggeber zu verlangen.
(5) Die Aufrechnung ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen zulässig. Die Zurückbehaltung von Zahlungen durch den Kunden wegen Gegenansprüchen aus anderen Vertragsverhältnissen ist ausge- schlossen.
§ 6 Kündigung
(1) Sofern keine Kündigung bis spätestens 14 Tage vor Ablauf der im Auftrag festgelegten Laufzeit ausgesprochen wird, verlängert sich der Vertrag still- schweigend jeweils um eine weitere Laufzeitperiode. Kündigungen sind der UNISON GmbH in schriftlicher Form bekanntzugeben.
§ 7 Datensicherheit
(1) Von allen der UNISON GmbH übergebenen Unterlagen und Datenträgern behält der Auftraggeber Kopien, auf welche die UNISON GmbH jederzeit kostenlos zugreifen kann. Datenträger, die der Auftraggeber zur Verfügung stellt, müssen inhaltlich und technisch einwandfrei sein. Ist dies nicht der Fall, so ersetzt der Auftraggeber der UNISON GmbH alle aus der Benutzung dieser Datenträger entstehenden Schäden und stellt die UNISON GmbH von allen Ansprüchen Dritter frei. Nach Erbringung der Leistung ist die UNISON GmbH berechtigt, die vom Auftraggeber erhaltenen Unterlagen zu vernichten. Auf Wunsch des Auftraggebers werden die von ihm eingereichten Unterlagen zurückgesendet.
(2) Der Auftraggeber erhält zur Pflege seiner Internet-Präsentation eine Benutzerkennung und ein Passwort. Er ist verpflichtet, dieses vertraulich zu behandeln und haftet für jeden Missbrauch, der aus einer unberechtigten Verwendung des Passwortes resultiert in vollem Umfang.
(3) Dem Auftraggeber ist bekannt, dass für alle Teilnehmer im Übertragungs- weg die Möglichkeit besteht, übermittelte Daten abzuhören. Dieses Risiko nimmt der Auftraggeber in Kauf. Er hat jederzeit die Möglichkeit, im Verdachts- fall ein neues Passwort anzufordern.
(4) Die UNISON GmbH übernimmt keine Gewähr dafür, dass Dritte sich keinen Zugang (via Telnet, FTP oder ähnlichem) zu Daten und Inhalten auf von der UNISON GmbH angemietetem Speicherplatz verschaffen können. Außerdem übernimmt die UNISON GmbH keine Gewähr dafür, dass Daten und Inhalte von Dritten nicht kopiert, manipuliert oder in irgendeiner Art und Weise verändert werden können. Es besteht im Schadensfall, außer im Fall von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, kein Anspruch auf Haftung für mittelbare Schäden, Folgeschäden sowie für entgangenen Gewinn.
§ 8 Leistungsumfang
(1) Der Auftraggeber verpflichtet sich, die vereinbarten Entgelte fristgerecht zu zahlen und die von der UNISON GmbH zur Verfügung gestellten Dienste sach- gerecht zu nutzen.
(2) Der Auftraggeber erkennt an, dass er für die Wahl des Domain-Namens allein verantwortlich ist und verpflichtet sich, zu prüfen, ob der gewünschte Domain-Name kein Warenzeichen eines Dritten verletzt bzw. nicht marken- rechtlich geschützt ist. Für den Fall, dass die UNISON GmbH von Dritten wegen der Verletzung solcher Rechte in Anspruch genommen wird, verpflichtet sich der Auftraggeber, die UNISON GmbH schadlos zu halten. Für den Fall, dass Dritte Rechte am Domain-Namen des Kunden geltend machen, ist die UNISON GmbH berechtigt, die betreffende Internet-Präsenz bis zur Klärung der Streitfrage zu sperren.
(3) Der Auftraggeber stellt die UNISON GmbH von sämtlichen Ansprüchen Dritter hinsichtlich der überlassenen Daten frei.
(4) Der Auftraggeber ist verpflichtet mit Form, Inhalt und verfolgtem Zweck seiner Internetpräsenz nicht gegen gesetzliche Verbote oder die guten Sitten der Bundesrepublik Deutschland zu verstoßen. Der Auftraggeber versichert, dass er über die von der UNISON GmbH zur Verfügung gestellten Dienste keine diskriminierenden, rassistischen, Gewalt verherrlichenden, erotischen, porno- graphischen, radikalen politischen oder religiösen Inhalte verbreitet, noch auf solche Inhalte mit einem Link verweist. Außerdem versichert er, dass er keine Daten in jeglicher Form ohne nachgewiesenes bzw. nachweisbares Einver- ständnis des Urhebers veröffentlicht. Die UNISON GmbH übernimmt keine Prüfungspflicht. Verstößt die Internet-Präsenz des Auftraggebers gegen ge- setzliche Verbote oder die guten Sitten der Bundesrepublik Deutschland, haftet ausschließlich der Auftraggeber. Für den Fall, dass der Auftraggeber gegen gesetzliche Verbote oder die guten Sitten der Bundesrepublik Deutschland verstößt, ist die UNISON GmbH berechtigt, die betreffende Internet-Präsenz sofort zu sperren.
(5) Der Auftraggeber verpflichtet sich, keine Werberundschreiben oder Massenmailings via E-Mail über E-Mail-Adressen seiner Domain zu initiieren, ohne von den E-Mail-Empfängern vorher dazu aufgefordert zu sein.
(6) Der Auftraggeber verpflichtet sich, erkannte oder erkennbare Mängel oder Schäden unverzüglich anzuzeigen (Störungsmeldung) und in angemessenem Rahmen alle Maßnahmen zu treffen, die eine Feststellung der Mängel oder Schäden und ihrer Ursachen ermöglichen und die Beseitigung der Störung erleichtern oder beschleunigen.
(7) Verstößt der Auftraggeber gegen die unter 8.4 und 8.5 genannten Pflichten, ist der Auftraggeber verpflichtet, eine Vertragsstrafe in Höhe von 5.000,- € an die UNISON GmbH zu zahlen. Außerdem ist die UNISON GmbH berechtigt, das Vertragsverhältnis ohne Einhaltung einer Frist zu kündigen.
§ 9 Nutzungsrechte
(1) Der Auftraggeber erhält für die Dauer und im Umfang des Vertrages ein nicht ausschließliches, nicht übertragbares Nutzungsrecht an allen von der UNISON GmbH im Rahmen des Vertrages erbrachten Leistungen, soweit die Übertragung nach deutschem Recht oder den tatsächlichen Verhältnissen möglich ist. Zieht die UNISON GmbH zur Vertragserfüllung Dritte (Erfüllungs- gehilfen) heran, wird sie deren Nutzungsrechte erwerben und in gleichem Umfang an den Kunden übertragen.
§ 10 Haftung, Gewährleistung
(1) Die UNISON GmbH haftet nicht für die über ihre Dienste übermittelten Informationen und zwar weder für deren Vollständigkeit, Richtigkeit oder Aktualität, noch dafür, dass sie frei von Rechten Dritter sind oder der Sender rechtswidrig handelt, indem er die Informationen übermittelt.
(2) Schadensersatzansprüche aus Unmöglichkeit der Leistung, positiver For- derungsverletzung, Verschulden bei Vertragsschluss und unerlaubte Handlung sind sowohl gegenüber der UNISON GmbH als auch im Verhältnis zu deren Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt.
(3) Haftung und Schadensersatzansprüche sind immer auf den Auftragswert beschränkt.
(4) Die UNISON GmbH verpflichtet sich bei mangelhafter Leistung zur kosten- losen Nachbesserung nach ihrer Wahl. Bei Fehlschlagen der Nachbesserung kann der Kunde, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt, keinen Schadensersatzanspruch geltend machen, sondern lediglich Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) oder Rückgängigmachung des Kaufvertrages (Wandelung) verlangen.
(5) Jede Gewährleistung erlischt, wenn der Vertragsgegenstand von fremder Seite oder durch den Ein- und Umbau von Software sowie sonstiger Verände- rungen verändert worden ist.
§ 11 Leistungsverzögerungen, technische Probleme, Rückvergütung
(1) Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die der UNISON GmbH die Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen - hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnung, der Ausfall von Kommunikationsnetzen und Gateways anderer Betreiber usw., auch wenn sie bei Lieferanten oder Unterauftragneh- mern der UNISON GmbH oder deren Unterlieferanten, bzw. bei den von der UNISON GmbH autorisierten Betreibern von Internet-Service-Rechnern eintre- ten – hat die UNISON GmbH auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen die UNISON GmbH die Lieferung bzw. die Leistung um die Dauer der Behinderung, zuzüglich einer angemesse- nen Anlaufzeit, hinauszuschieben.
(2) Im Falle von technischen Problemen, die eine Weiterführung des Vertrages nicht ermöglichen, ist die UNISON GmbH berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen. Die für den laufenden Monat erhobenen Kosten werden in diesem Fall dem Auftraggeber erstattet. Es besteht, außer im Fall von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, kein Anspruch auf Haftung für mittelbare Schäden und Folgeschäden sowie für entgangenen Gewinn.
(3) Wie im Internet üblich, kann auf die veröffentlichten Daten, der von der UNISON GmbH bereitgestellten oder angemieteten Server, nicht unbedingt immer zugegriffen werden. Das gilt insbesondere für allgemeine Engpässe in der Netzinfrastruktur. Derartige Ausfälle hat die UNISON GmbH nicht zu vertreten.
(4) Bei Ausfällen der von der UNISON GmbH bereitgestellten oder angemiete- ten Server, die länger als eine Woche ununterbrochen andauern, erstattet die UNISON GmbH dem Auftraggeber die anteiligen Speicherplatzkosten zurück.
(5) Schadensersatzansprüche des Auftraggebers aus nichterbrachter Leistung sind gegenüber der UNISON GmbH sowie deren Erfüllungs- und Verrichtungs- gehilfen ausgeschlossen, sofern nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt.
§ 12 Geheimhaltung
(1) Falls nicht ausdrücklich schriftlich anders vereinbart, gelten die von der UNISON GmbH unterbreiteten Informationen nicht als vertraulich. Der Auftrag- geber wird hiermit davon unterrichtet, dass seine Anschrift in maschinenlesba- rer Form und für Aufgaben, die sich aus dem Vertrag ergeben, maschinell ge- speichert und verarbeitet wird.
§ 13 Schlussbestimmungen
(1) Erfüllungsort ist Sangerhausen. Ausschließlicher Gerichtsstand für Vollkauf- leute für alle Ansprüche aus und aufgrund von Verträgen, die auf der Grundla- ge dieser Geschäftsbedingungen geschlossen werden sowie sämtliche zwischen den Parteien sich ergebende Streitigkeiten über das Zustandekommen, die Abwicklung oder die Beendigung des Vertrages ist der Sitz der UNISON GmbH.
(2) Auf Verträge, die auf der Grundlage dieser Geschäftsbedingungen ge- schlossen werden, findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutsch- land Anwendung.
(3) An die Verpflichtungen aus Verträgen, die auf der Grundlage dieser Ge- schäftsbedingungen geschlossen werden, sind auch die Rechtsnachfolger der UNISON GmbH gebunden.
(4) Sollte eine Bestimmung dieser Vereinbarung unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der restlichen Bestimmungen nicht. Vielmehr gilt an Stelle der unwirksamen Bestimmung eine dem Zweck der Vereinba- rungen entsprechende oder zumindest nahe kommende Ersatzbestimmung, welche die Parteien zur Erreichung des gleichen wirtschaftlichen Ergebnisses vereinbart hätten, wenn sie die Unwirksamkeit der Bestimmungen gekannt hätten. Gleiches gilt für die Unvollständigkeit der Bestimmungen entsprechend.
§ 1 Angebote
§ 2 Anlieferung
§ 3 Durchführung
§ 4 Gewährleistungen
§ 5 Beanstandungen
§ 6 Zahlung
§ 7 Allgemeines
§ 1 Angebote
(1) Alle Preis- und Leistungsangebote sind freibleibend und werden erst durch Auftragsbestätigung verbindlich. Preisangaben gelten in Euro zzgl. gesetzlicher Mehrwertsteuer.
(2) Angebote für die Verteilung von Warenproben, Prospekt-, Katalog-, Zei- tungs- oder ähnlichen Sendungen gelten für jeweils 1.000 Stück. Die Kalkula- tion beruht auf Angaben des Auftraggebers zu Format und Gewicht des Verteil- objektes sowie Aufgabenstellung, Verteilart und Bebauungsstruktur der Verteil- gebiete. Bei Veränderungen dieser Voraussetzungen ist ein entsprechend veränderter Preis zu zahlen. Verteilobjekte, die über Briefkästen zugestellt werden, müssen Briefkastenformat aufweisen. Sperrige Sendungen erfordern in der Regel einen Preisaufschlag von 5 – 20 Prozent.
§ 2 Anlieferung
(1) Falls nicht anders vereinbart, ist das Verteilgut rechtzeitig, bis spätestens 3 Tage vor dem Verteiltermin, frei Haus an die vereinbarte Lieferanschrift zu liefern. Das Verteilunternehmen haftet für die sorgsame Lagerung in seinen Räumen.
(2) Wird der Verteilbeginn insgesamt oder an einzelnen Orten durch verzögerte Anlieferung, kurzfristige Auftragsänderung oder andere vom Auftraggeber zu vertretende Gründe verzögert, wird der Verteiltermin neu disponiert. Aufwen- dungen für Wartezeiten, Personalbereitstellung sowie besondere Transport- und Regiekosten gehen in diesem Falle zu Lasten des Auftraggebers.
§ 3 Durchführung
(1) Wenn nicht ausdrücklich anders vereinbart, erfolgt die Verteilung aus- schließlich an Haushalte durch Briefkasteneinwurf. Es wird pro Briefkasten grundsätzlich nur 1 Exemplar eingeworfen, unabhängig von der Menge der Haushaltsnamen, es sei denn, dass der Auftraggeber schriftlich eine andere Ausdeckungsquote wünscht.
In Hochhäusern, in denen ein Briefkasteneinwurf nicht erlaubt ist, kann auch eine mit der Hausverwaltung abgestimmte Menge an dem dafür vorgesehenen Platz abgelegt werden. Ist ein Haus mit Innenbriefkästen verschlossen und wird auch nach mehrmaligem Klingeln nicht geöffnet, so wird dieses Haus nicht be- dient. Einwurfverbote werden grundsätzlich beachtet (Briefkästen gekennzeich- net durch gut sichtbare Aufkleber).
Von der Verteilung ausgenommen sind Gewerbebetriebe, Büros, Heime, Ausländer- und Feriensiedlungen, Kasernen, Krankenhäuser sowie Häuser auf Betriebs- und Werksgeländen und solche, die außerhalb eines zusammenhän- genden Wohngebietes liegen.
(2) Für die Verteilung von Warenproben, Katalogen und sperrigen Objekten gelten besondere Vereinbarungen.
§ 4 Gewährleistungen
(1) Das Verteilunternehmen haftet nicht für den Werbeerfolg. Der Auftraggeber haftet für Art, Inhalt und Text der Verteilobjekte. Das Verteilunternehmen ist berechtigt, bei technischen Beanstandungen von Inhalt und Form der Vertei- lung insgesamt oder teilweise abzulehnen. Die Verteilung von Objekten, die gegen bestehende Gesetze verstoßen, wird nicht durchgeführt.
(2) Abhängig von den örtlichen Gegebenheiten wird vom Auftragnehmer eine Belieferung von 90 - 95 Prozent der erreichbaren Haushalte angestrebt. Das Verteilunternehmen ist berechtigt, erforderlichenfalls Subunternehmer einzu- setzen, haftet dann jedoch uneingeschränkt für deren Leistung.
(3) Von der Druckerei etwaig angelieferte Überdrucke kommen nur dann zur Verteilung, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist. Etwaige Restmengen werden bis zu zwei Wochen nach der Verteilung aufbewahrt und anschließend als Makulatur behandelt.
§ 5 Beanstandungen
(1) Etwaige Reklamationen über nicht vertragsgerechte Ausführung einer Ver- teilung müssen Tag, Ort, Straße und Hausnummer sowie Namen des Rekla- manten und die genauen Umstände enthalten, die den Anlass zur Reklamation bilden. Sie haben grundsätzlich schriftlich zu erfolgen und müssen innerhalb von 5 Tagen beim Auftragnehmer vorliegen, damit Beanstandungen überprüft und abgestellt werden können.
(2) Bei begründeten Beanstandungen ist dem Verteilunternehmen die Mög- lichkeit der Nachbesserung zu gewähren. Beanstandungen eines Teiles der Leistung berechtigen nicht zur Beanstandung der gesamten Leistungen. Insbesondere berechtigt der Nachweis von einzelnen oder mehreren Anschriften, die sich in verschiedenen Verteilbezirken befinden, nicht zum Abzug von der Rechnung.
(3) Bei begründeten Beanstandungen aus eigenem Verschulden leistet das Verteilunternehmen angemessenen Schadenersatz im Verhältnis zur Fehl- leistung. In diesem Fall wird die Stückzahl des von der Beanstandung betroffenen einzelnen Verteilbezirks gutgeschrieben.
(4) Ergibt sich aus Haushaltbefragungen, dass nachweislich mehr als 10 Prozent der angestrebten Abdeckquote nicht verteilt wurden, so steht dem Auftraggeber das Recht auf gleichprozentigen Rechnungsabzug für das jeweilige Zustellgebiet zu. Schadenersatz kann höchstens bis zur Höhe des Auftragswertes geleistet werden. Weitergehende Regressansprüche sind ausgeschlossen.
(5) Stellt sich eine vom Auftraggeber veranlasste zusätzliche Überprüfung der Verteilleistung als unbegründet heraus, können die hierfür entstandenen Kosten dem Auftraggeber in Rechnung gestellt werden.
§ 6 Zahlung
(1) Rechnungsstellung erfolgt nach Beendigung der Verteilung oder wahlweise wöchentlich. Falls nicht anders vereinbart, sind alle Rechnungen nach Erhalt netto ohne jeden Abzug zu zahlen. Bei Zahlungsverzug oder Stundung werden Zinsen in Höhe von 3 Prozent über dem jeweils gültigen Diskontsatz der Bundesbank sowie Einziehungs- und Mahnkosten berechnet. Die Ausführung von laufenden Aufträgen kann bis zur Begleichung rückständiger Rechnungen zurückgestellt und gegebenenfalls Vorauszahlung verlangt werden.
§ 7 Allgemeines
(1) Bei höherer Gewalt, insbesondere Unwetter, Streik, unverschuldeten Verzögerungen, z.B. bei Betriebsstörungen gleich welcher Art, haftet das Verteilunternehmen nicht für Termineinhaltung. Des Wbeiteren entfällt die Haftung für Schäden oder Minderung des Verteilgutes durch Brand, Witterungseinflüsse, Bruch, Versand oder durch Dritte.
(2) Nachträgliche Auftragsänderungen bedürfen der Schriftform.
Verwenden Auftraggeber und Auftragnehmer widersprechende AGB, so haben die AGB des Auftragnehmers Vorrang und gelten ausschließlich. Sind einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
(3) Verträge über regelmäßig wiederkehrende Leistungen können nur mit einer Frist von drei Monaten zum Monatsschluss gekündigt werden.
(4) Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Firmensitz des Auftragnehmers.